Allgemeine Geschäftsbedingungen der AN2 Partners GmbH
Stand Juni 2026
1. Geltung, Vertragsbestandteile und Vorrang
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der AN2 Partners GmbH mit Sitz am Unterer Mühlestettenweg 8, CH-4150 Sissach, CHE-481.598.537 («AN2 Partners») angebotenen oder erbrachten Leistungen, soweit sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Mandatsvertrag, in einem Statement of Work oder in sonstiger Weise bei Vertragsabschluss einbezogen wurden.
Der Vertrag besteht aus dem Mandatsvertrag bzw. Angebot, allfälligen Anhängen oder Statements of Work sowie diesen AGB. Bei Widersprüchen gehen individuell vereinbarte Regelungen diesen AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin gelten nur, wenn sie von der AN2 Partners ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen oder elektronisch nachvollziehbaren Vereinbarung. Die AN2 Partners ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind.
2. Definitionen
«Auftraggeberin» bezeichnet die natürliche oder juristische Person, welche die AN2 Partners mit Leistungen beauftragt.
«Leistungen» sind Beratungs-, Coaching-, Sparring-, Moderations-, Workshop-, Trainings-, Projektunterstützungs-, Transformations-, Organisationsentwicklungs-, Leadership-Advisory- und verwandte Dienstleistungen.
«Arbeitsergebnisse» sind insbesondere Analysen, Präsentationen, Strategiepapiere, North-Star-Dokumente, OGSM-Modelle, Roadmaps, Transformationspläne, Massnahmenkataloge, Protokolle, Vorlagen, Trainingsunterlagen und sonstige im Mandat erstellte Unterlagen.
3. Rechtsnatur der Leistungen
Die Leistungen werden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR erbracht. Die AN2 Partners schuldet eine sorgfältige, fachgerechte und interessengerechte Tätigkeit, jedoch weder die Herstellung eines bestimmten Werks noch einen bestimmten wirtschaftlichen, finanziellen, organisatorischen, strategischen, personellen, kulturellen oder sonstigen Erfolg.
Empfehlungen, Einschätzungen, Konzepte, Roadmaps, Workshop-Ergebnisse und vergleichbare Arbeitsergebnisse sind Entscheidungsgrundlagen. Sie enthalten keine Zusicherung, Garantie oder Gewährleistung für das Eintreten bestimmter Ergebnisse, Kennzahlen, Einsparungen, Umsatzsteigerungen, Finanzierungen, Sanierungserfolge, Führungs- oder Organisationswirkungen.
Die Leistungen gelten erbracht, wenn die vereinbarten Analysen, Moderationen, Workshops, Coaching- oder Beratungshandlungen durchgeführt bzw. die vereinbarten Arbeitsergebnisse der Auftraggeberin in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form zugänglich gemacht wurden. Unerheblich ist, ob, wann und mit welchem Ergebnis die Auftraggeberin Empfehlungen umsetzt.
4. Workshops, Coaching und Sparring
Bei Workshops und kollaborativen Formaten hängt das Arbeitsergebnis wesentlich von Vorbereitung, Teilnahme, Offenlegung, Entscheidungsfähigkeit und Mitarbeit der Auftraggeberin sowie der von ihr beigezogenen Personen ab. Die AN2 Partners schuldet in solchen Formaten die fachgerechte Konzeption, Moderation und Begleitung, nicht jedoch ein bestimmtes inhaltliches Ergebnis.
Coaching und Sparring dienen der Reflexion, Rollenklärung, Entscheidungsunterstützung und Weiterentwicklung. Sie beinhalten keine medizinische, psychotherapeutische, steuerliche, rechtliche, regulatorische oder finanzielle Beratung, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und von entsprechend qualifizierten Personen erbracht wird.
Die Auftraggeberin bleibt dafür verantwortlich, ob und wie Erkenntnisse aus Coaching, Sparring oder Workshops in ihrem Unternehmen verwendet werden.
5. Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin
Die Auftraggeberin stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Systeme, Räumlichkeiten, Ansprechpartner, Entscheidungsträger und Ressourcen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
Die AN2 Partners darf auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von der Auftraggeberin, deren Organen, Mitarbeitenden, Beratern oder sonstigen Beauftragten gelieferten Informationen vertrauen, sofern keine offensichtlichen Unrichtigkeiten oder Widersprüche erkennbar sind.
Verzögerungen, Mehraufwand, Qualitätsbeeinträchtigungen, Fehlentscheidungen oder Schäden, die auf unrichtige, unvollständige, verspätete oder zurückgehaltene Informationen oder auf ungenügende Mitwirkung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten der Auftraggeberin. Daraus entstehen keine Verzugs-, Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegen die AN2 Partners.
Die Auftraggeberin ist verpflichtet, Entscheidungen, Freigaben und Rückmeldungen innert angemessener Frist zu erteilen. Unterbleiben erforderliche Entscheidungen oder Freigaben, darf die AN2 Partners ihre Leistungen aussetzen, Termine verschieben oder Annahmen treffen, ohne für daraus folgende Nachteile einzustehen.
6. Verantwortung für Unternehmensentscheidungen
Sämtliche strategischen, finanziellen, organisatorischen, personellen, operativen, rechtlichen, steuerlichen, regulatorischen und kommunikativen Entscheidungen werden ausschliesslich durch die Auftraggeberin bzw. ihre zuständigen Organe und Führungspersonen getroffen.
Die AN2 Partners unterstützt Entscheidungsprozesse, übernimmt jedoch keine Verantwortung für Auswahl, Beschluss, Umsetzung, Kommunikation, Kontrolle oder Wirkung von Massnahmen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich als eigene Leistung vereinbart wurde.
Die Auftraggeberin prüft Arbeitsergebnisse eigenverantwortlich auf Eignung, Vollständigkeit, rechtliche Zulässigkeit, Umsetzbarkeit und Vereinbarkeit mit ihren internen Vorgaben, Statuten, Reglementen, Arbeitsverträgen, Compliance-Anforderungen und sonstigen Verpflichtungen.
7. Keine Organstellung; keine rechtsgeschäftliche Vertretung
Soweit nicht ausdrücklich in einem gesonderten schriftlichen Mandat vereinbart, übernimmt die AN2 Partners und übernehmen die von ihr eingesetzten Personen keine Organfunktion, keine Geschäftsführungsfunktion, kein Verwaltungsratsmandat, keine faktische Leitungsfunktion und keine Stellung als Zeichnungsberechtigte der Auftraggeberin.
Die AN2 Partners ist ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht nicht berechtigt, die Auftraggeberin gegenüber Dritten zu vertreten, rechtsgeschäftlich zu verpflichten, Mitarbeitenden der Auftraggeberin verbindliche Weisungen zu erteilen, Zahlungen auszulösen, Verträge abzuschliessen, Erklärungen gegenüber Behörden abzugeben oder Organbeschlüsse zu ersetzen.
Werden Mitarbeitende oder Vertreter der AN2 Partners in Steuerungsgruppen, Projektgremien, Transformationsprogrammen, Management Meetings oder vergleichbare Sitzungen einbezogen, geschieht dies ausschliesslich in beratender, unterstützender oder moderierender Funktion. Die Entscheidungs-, Überwachungs- und Umsetzungsverantwortung verbleibt bei der Auftraggeberin.
Die Parteien sind sich einig, dass die tatsächliche Mandatsdurchführung diesen Abgrenzungen entsprechen muss. Die Auftraggeberin sorgt intern dafür, dass Rolle, Befugnisse und Kommunikationslinien der AN2 Partners gegenüber Organen, Führungskräften, Mitarbeitenden und Dritten klar bezeichnet werden.
8. Organpflichten
Gesellschaftsrechtliche Pflichten der Auftraggeberin und ihrer Organe, insbesondere Pflichten betreffend Oberleitung, Finanzkontrolle, Zahlungsfähigkeit, Kapitalverlust, Überschuldung, Sanierung, Benachrichtigung von Revisionsstelle oder Gericht sowie Pflichten nach Art. 725 ff. OR, verbleiben ausschliesslich bei der Auftraggeberin und ihren zuständigen Organen.
Die AN2 Partners ist nicht verpflichtet, Organpflichten zu überwachen, formelle Überschuldungs-, Kapitalverlust- oder Zahlungsfähigkeitsprüfungen vorzunehmen, Zwischenabschlüsse zu erstellen, Revisionshandlungen durchzuführen oder gesetzliche Anzeigen zu erstatten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich als separate Leistung vereinbart wurde.
Erkennt die AN2 Partners im Rahmen des Mandats Umstände, die nach ihrer fachlichen Einschätzung auf erhebliche wirtschaftliche, organisatorische oder rechtliche Risiken hinweisen können, wird sie die Auftraggeberin in geeigneter Form darauf aufmerksam machen. Die rechtliche Beurteilung, die Beschlussfassung und die Einleitung gesetzlich gebotener Massnahmen obliegen ausschliesslich der Auftraggeberin und ihren Organen.
Die Auftraggeberin dokumentiert Organentscheide, Freigaben, Eskalationen und Abweichungen von Empfehlungen selbständig. Die AN2 Partners ist berechtigt, bei kritischen Punkten schriftliche Freigaben oder Beschlüsse zu verlangen und ihre Tätigkeit bis zu deren Vorliegen auszusetzen.
9. Interim-Management- oder Organmandate
Soll die AN2 Partners oder eine von ihr eingesetzte Person ausnahmsweise eine formelle Organ-, Geschäftsführungs-, Zeichnungs- oder Linienfunktion übernehmen, ist hierfür vorab ein separater schriftlicher Vertrag erforderlich. Dieser regelt insbesondere Funktion, Amtsdauer, Kompetenzen, Berichtslinien, Zeichnungsrechte, Weisungsbefugnisse, Freistellung, Versicherung, Vergütung und Beendigung.
In einem solchen Fall hat die Auftraggeberin vor Amtsantritt eine marktübliche D&O-Versicherung mit angemessener Deckungssumme zugunsten der eingesetzten Person sicherzustellen, die Deckung schriftlich nachzuweisen und eine angemessene Nachmelde- bzw. Run-off-Deckung vorzusehen.
Soweit gesetzlich zulässig, hält die Auftraggeberin die AN2 Partners und die eingesetzten Personen von Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen frei, die aus einer auf Wunsch der Auftraggeberin übernommenen Organ- oder Leitungsfunktion entstehen, sofern kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der freizustellenden Person vorliegt.
10. Personal, Hilfspersonen und Subunternehmer
Die AN2 Partners bestimmt die für die Leistungserbringung eingesetzten Personen nach pflichtgemässem Ermessen. Namentlich bezeichnete Personen werden nach Möglichkeit eingesetzt; ein Anspruch auf Einsatz bestimmter Personen besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Die AN2 Partners darf Mitarbeitende, Hilfspersonen, Subunternehmer, Fachberater, technische Dienstleister und sonstige Dritte beiziehen, sofern dadurch die berechtigten Interessen der Auftraggeberin gewahrt bleiben. Die AN2 Partners bleibt gegenüber der Auftraggeberin für die vertragsgemässe Leistungserbringung verantwortlich, soweit gesetzlich zwingend oder vertraglich nicht anders geregelt.
Die Haftung für Hilfspersonen wird, soweit gesetzlich zulässig, im gleichen Umfang beschränkt wie die eigene Haftung der AN2 Partners.
11. Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen, Unterlagen, Daten, Geschäftsgeheimnisse, Strategien, Konzepte, Finanzinformationen, Personaldaten, Kundeninformationen und sonstigen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmässig bekannt waren, von Dritten rechtmässig offengelegt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher, behördlicher, berufsrechtlicher oder börsenrechtlicher Pflichten offengelegt werden müssen.
Die AN2 Partners darf vertrauliche Informationen ihren Organen, Mitarbeitenden, Hilfspersonen, Subunternehmern, Versicherern, Rechtsberatern, Steuerberatern, Revisoren und sonstigen Fachpersonen offenlegen, soweit dies zur Mandatsdurchführung, Qualitätssicherung, Rechtsverteidigung, Versicherungsabwicklung oder internen Administration erforderlich ist und angemessene Vertraulichkeitspflichten bestehen.
12. Datenschutz und Datensicherheit
Die Parteien bearbeiten Personendaten im Einklang mit dem anwendbaren Datenschutzrecht, insbesondere dem schweizerischen Datenschutzgesetz. Jede Partei bleibt für die von ihr zu verantwortenden Datenbearbeitungen verantwortlich.
Soweit die AN2 Partners Personendaten im Auftrag der Auftraggeberin bearbeitet, werden die Parteien bei Bedarf eine separate Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung abschliessen. Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung ist die Auftraggeberin dafür verantwortlich, dass die Übermittlung von Personendaten an die AN2 Partners zulässig ist und betroffene Personen erforderlichenfalls informiert wurden.
Die AN2 Partners trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz von Daten. Eine absolute Sicherheit elektronischer Kommunikation, Cloud-Systeme oder Datenübertragungen wird nicht gewährleistet.
Die AN2 Partners darf geeignete IT-, Cloud-, Kommunikations-, Kollaborations-, Analyse- und Administrationsdienste im In- und Ausland einsetzen, sofern angemessene Schutzmassnahmen bestehen.
13. Einsatz künstlicher Intelligenz und digitaler Werkzeuge
Die AN2 Partners ist berechtigt, Software, Automatisierung, Analysewerkzeuge, KI-gestützte Anwendungen und vergleichbare Technologien zur Vorbereitung, Strukturierung, Analyse, Qualitätssicherung, Dokumentation oder sonstigen Unterstützung ihrer Leistungen einzusetzen.
Die AN2 Partners wird vertrauliche Informationen und Personendaten nicht bewusst in allgemein zugängliche öffentliche KI-Systeme eingeben, sofern nicht eine Anonymisierung, Aggregation, ausdrückliche Zustimmung der Auftraggeberin oder ein sonstiger angemessener Schutz vorliegt. Der Einsatz geschlossener, unternehmensbezogener oder vertraglich abgesicherter Systeme bleibt vorbehalten.
KI-generierte Inhalte sind Hilfsmittel. Sie werden vor Verwendung in Arbeitsergebnissen in angemessenem Umfang fachlich plausibilisiert. Die AN2 Partners übernimmt keine Gewähr für die Fehlerfreiheit, Vollständigkeit, Aktualität, Nichtverletzung von Rechten Dritter oder jederzeitige Verfügbarkeit KI-basierter Systeme oder deren Rohresultate.
Die Auftraggeberin bleibt für Entscheidungen, die auf KI-unterstützten oder sonstigen Arbeitsergebnissen beruhen, selbst verantwortlich.
14. Arbeitsergebnisse, Entwürfe und Drittverwendung
Arbeitsergebnisse sind ausschliesslich für die Auftraggeberin und den im Mandat bezeichneten Zweck bestimmt. Dritte dürfen daraus ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der AN2 Partners keine Rechte ableiten.
Entwürfe, Zwischenergebnisse, mündliche Aussagen, Workshop-Notizen, Arbeitsversionen und unverbindliche Diskussionsbeiträge sind nicht zur abschliessenden Verwendung bestimmt, solange sie nicht ausdrücklich als finales Arbeitsergebnis bezeichnet oder freigegeben wurden.
Die AN2 Partners ist nicht verpflichtet, Arbeitsergebnisse nach Abschluss oder Lieferung aufgrund späterer Ereignisse, neuer Informationen, Gesetzesänderungen, Praxisänderungen oder geänderter Umstände zu aktualisieren, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Gibt die Auftraggeberin Arbeitsergebnisse mit Zustimmung der AN2 Partners an Dritte weiter, hat sie diese auf Zweckbindung, Haftungsbeschränkung, fehlende Drittbegünstigung und Vertraulichkeit hinzuweisen. Die Auftraggeberin stellt die AN2 Partners von Ansprüchen solcher Dritten frei, soweit gesetzlich zulässig.
15. Immaterialgüterrechte und Know-how
Sämtliche vorbestehenden oder während des Mandats entwickelten Methoden, Modelle, Frameworks, Konzepte, Prozesse, Checklisten, Vorlagen, Präsentationsstrukturen, Trainingsunterlagen, Datenmodelle, Prompts, KI-Workflows, Arbeitstechniken, Erfahrungen, Know-how-Bausteine, generischen Textbausteine, Tools und sonstigen Immaterialgüterrechte der AN2 Partners verbleiben ausschliesslich bei der AN2 Partners.
Soweit an mandatsbezogenen Arbeitsergebnissen Schutzrechte entstehen, werden diese nicht übertragen, sondern der Auftraggeberin wird nach vollständiger Bezahlung ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für interne Geschäftszwecke und für den im Mandat vorgesehenen Zweck eingeräumt.
Die Auftraggeberin darf Arbeitsergebnisse ohne schriftliche Zustimmung der AN2 Partners nicht veröffentlichen, vermarkten, an Dritte lizenzieren, als eigene Beratungs-, Schulungs- oder Coachingprodukte nutzen, weiterverkaufen, in Datenbanken oder KI-Systeme einspeisen oder Dritten zur eigenständigen Nutzung überlassen.
Materialien, Daten, Logos, Marken, Texte, Unterlagen und sonstige Inhalte der Auftraggeberin verbleiben im Eigentum bzw. in der Rechtszuständigkeit der Auftraggeberin. Die Auftraggeberin räumt der AN2 Partners die zur Mandatsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte daran ein.
Die AN2 Partners bleibt berechtigt, allgemeines Erfahrungswissen, Methodenkompetenz, Know-how und nicht vertrauliche Erkenntnisse, die sie im Rahmen des Mandats gewinnt, für andere Mandate weiterzuverwenden.
16. Honorare, Spesen und Steuern
Honorare richten sich nach Angebot, Mandatsvertrag, Statement of Work oder vereinbarten Ansätzen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Leistungen nach Zeitaufwand abgerechnet.
Vor- und Nachbereitung, Reisezeit, Koordination, Dokumentation, Analyse, Konzeption, Abstimmungen und Projektadministration sind vergütungspflichtig, sofern sie für die Leistungserbringung erforderlich oder vereinbart sind.
Spesen, Reise-, Unterkunfts-, Verpflegungs-, Material-, Lizenz-, Raum-, Übersetzungs-, Druck-, Versand- und sonstige Nebenkosten werden zusätzlich verrechnet, soweit nicht ausdrücklich eine Pauschale vereinbart wurde.
Alle Beträge verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Quellensteuern, Abgaben oder ähnlicher Belastungen, soweit anwendbar. Allfällige Quellensteuern oder ausländische Abgaben gehen nicht zu Lasten der AN2 Partners, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
17. Rechnungsstellung, Zahlungsfrist und Verzug
Die AN2 Partners ist berechtigt, Vorschüsse, Retainer, Akontozahlungen, monatliche Abrechnungen oder Abrechnungen nach Meilensteinen zu verlangen. Ohne anderslautende Vereinbarung sind Rechnungen innert 20 Kalendertagen ab Rechnungsdatum netto und ohne Abzug zahlbar.
Beanstandungen gegen Rechnungen sind innert 20 Kalendertagen nach Erhalt schriftlich und begründet zu erheben; andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Unbestrittene Teile bleiben fristgerecht zahlbar.
Bei Zahlungsverzug schuldet die Auftraggeberin ohne Mahnung Verzugszins von 5 Prozent p.a. sowie Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Durchsetzungskosten. Die AN2 Partners ist berechtigt, laufende Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen und weitere Leistungen von Vorauszahlung abhängig zu machen.
Verrechnung, Zurückbehaltung oder Kürzung von Zahlungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
18. Termine, Verschiebungen und Stornierungen
Termine, Workshops, Coachings, Trainings und vergleichbare Zeitfenster sind verbindlich, sobald sie bestätigt wurden. Verschiebungen bedürfen der Zustimmung der AN2 Partners.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann die AN2 Partners bei Absage oder Verschiebung durch die Auftraggeberin weniger als 10 Arbeitstage vor dem Termin 50 Prozent und weniger als 5 Arbeitstage vor dem Termin 100 Prozent des vereinbarten Honorars bzw. der reservierten Zeit verrechnen, zuzüglich bereits angefallener Kosten.
Die AN2 Partners darf Termine aus wichtigem Grund, insbesondere Krankheit, Unfall, höhere Gewalt, technische Störungen oder ungenügende Mitwirkung der Auftraggeberin, verschieben. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
19. Prüfung und Genehmigung von Arbeitsergebnissen
Die Auftraggeberin prüft Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Erhalt. Allfällige Beanstandungen sind innert 20 Kalendertagen schriftlich, konkret und begründet mitzuteilen.
Unterbleibt eine fristgerechte Beanstandung, gelten die Arbeitsergebnisse als genehmigt. Die Genehmigung gilt auch, wenn die Auftraggeberin Arbeitsergebnisse intern oder extern verwendet, darauf gestützte Entscheidungen trifft oder deren Umsetzung beginnt.
Korrekturen berechtigter Beanstandungen erfolgen innert angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche bleiben im Rahmen der Haftungsregelungen beschränkt.
20. Haftung der AN2 Partners
Die AN2 Partners haftet gegenüber der Auftraggeberin für Schäden, die aus der Verletzung ihrer vertraglichen oder ausservertraglichen Pflichten entstehen, ausschliesslich nach Massgabe der vorliegenden Bestimmungen.
Für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, ist die gesamte Haftung der AN2 Partners, unabhängig vom Rechtsgrund und unter Einschluss sämtlicher Ansprüche aus Vertrag, unerlaubter Handlung, culpa in contrahendo oder sonstigen gesetzlichen Haftungsgrundlagen, auf den Gesamtbetrag der von der Auftraggeberin für das betreffende Mandat in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des schädigenden Ereignisses bezahlten Honorare beschränkt, höchstens jedoch auf CHF 100'000.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt ebenfalls zugunsten der Organe, Geschäftsführer, Mitarbeitenden, Hilfspersonen, Subunternehmer und sonstigen beigezogenen Personen der AN2 Partners.
Keine Anwendung findet die vorstehende Haftungsbegrenzung auf Schäden, die durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der AN2 Partners oder einer Person verursacht wurden, für deren Verhalten die AN2 Partners nach zwingendem Recht einzustehen hat.
Vorbehalten bleiben ferner weitere zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, soweit deren Ausschluss oder Beschränkung nach anwendbarem Recht unzulässig ist.
21. Ausgeschlossene Schäden
Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden sind Ansprüche auf Ersatz indirekter Schäden, mittelbarer Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.
Insbesondere ausgeschlossen sind bei leicht fahrlässig verursachten Schäden Ansprüche wegen entgangenen Gewinns, entgangener Einsparungen, Umsatz- oder Ertragsverlusten, Verlust von Geschäftsmöglichkeiten, Reputationsschäden, Produktions- oder Betriebsunterbrüchen, Finanzierungskosten, Refinanzierungskosten, Datenverlusten, Wiederherstellungskosten von Daten sowie Ansprüche Dritter gegen die Auftraggeberin.
Ebenfalls ausgeschlossen sind bei leicht fahrlässig verursachten Schäden Ansprüche, die daraus resultieren, dass Empfehlungen, Analysen, Konzepte, Strategien, Roadmaps, Transformationspläne, North-Star-Modelle, OGSM-Modelle oder sonstige Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise umgesetzt, nicht umgesetzt oder in einer von den Empfehlungen der AN2 Partners abweichenden Weise umgesetzt werden.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse finden keine Anwendung auf Schäden, die durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der AN2 Partners oder einer Person verursacht wurden, für deren Verhalten die AN2 Partners nach zwingendem Recht einzustehen hat.
Vorbehalten bleiben weitere zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.
22. Persönliche Haftung
Sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mandat richten sich ausschliesslich gegen die AN2 Partners.
Soweit gesetzlich zulässig wird die persönliche Haftung von Organen, Verwaltungsräten, Geschäftsführern, Mitarbeitenden, Hilfspersonen, Subunternehmern und sonstigen beigezogenen Personen ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der betreffenden Person verursacht wurden, soweit eine solche Haftung nach zwingendem Recht nicht ausgeschlossen werden kann.
23. Freistellung durch die Auftraggeberin
Die Auftraggeberin hält die AN2 Partners sowie deren Organe, Geschäftsführer, Mitarbeitende, Hilfspersonen, Subunternehmer und sonstige beigezogene Personen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, welche auf Handlungen, Unterlassungen, Weisungen, Entscheidungen, Angaben oder Informationen der Auftraggeberin zurückzuführen sind.
Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
Die Freistellung gilt nicht, soweit der betreffende Anspruch auf einer rechtswidrigen absichtlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung der AN2 Partners oder einer Person beruht, für deren Verhalten die AN2 Partners nach zwingendem Recht einzustehen hat.
24. Verjährung und Verwirkungsfristen
Ansprüche der Auftraggeberin gegen die AN2 Partners verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts und der Person der Ersatzpflichtigen.
Unabhängig von der Kenntnis verjähren sämtliche Ansprüche spätestens fünf Jahre nach Erbringung der betreffenden Leistung oder, sofern die Leistung in einem Arbeitsergebnis besteht, fünf Jahre nach dessen Übergabe.
Die vorstehenden Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf Ansprüche aus rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit sowie auf weitere Ansprüche, für welche zwingendes Recht längere Verjährungsfristen vorsieht.
25. Interessenkonflikte und weitere Mandate
Die AN2 Partners darf für andere Kunden, auch aus derselben oder angrenzenden Branchen, tätig sein. Sie wird keine Mandate annehmen, bei denen ein konkreter, direkter und nicht angemessen beherrschbarer Interessenkonflikt mit dem vereinbarten Mandat besteht.
Allgemeines Branchenwissen, Methodenkompetenz und Erfahrungen aus anderen Mandaten dürfen genutzt werden, solange keine vertraulichen Informationen der Auftraggeberin offengelegt oder verwendet werden.
26. Kommunikation und elektronische Übermittlung
Die Parteien dürfen per E-Mail, Videokonferenz, Kollaborationsplattform, Cloud-Speicher und sonstigen elektronischen Kommunikationsmitteln kommunizieren, sofern die Auftraggeberin keine besonderen Sicherheitsanforderungen schriftlich mitteilt.
Die Auftraggeberin anerkennt die mit elektronischer Kommunikation verbundenen Risiken, insbesondere Fehlübermittlung, unbefugter Zugriff, Schadsoftware, technische Störungen und Verzögerungen. Die AN2 Partners haftet hierfür nur bei nachgewiesenem eigenem grobem Verschulden.
27. Referenzen und Marketing
Die AN2 Partners darf die Auftraggeberin nur mit deren vorgängiger Zustimmung namentlich als Referenz nennen oder Logos verwenden. Allgemeine, anonymisierte Beschreibungen von Projekterfahrung bleiben zulässig, sofern keine Rückschlüsse auf vertrauliche Informationen der Auftraggeberin möglich sind.
28. Vertragsdauer und Kündigung
Mandate können nach den Bestimmungen des Mandatsvertrags beendet werden. Fehlt eine Regelung, kann jede Partei das Mandat jederzeit schriftlich beenden.
Bereits erbrachte Leistungen, reservierte Kapazitäten, nicht stornierbare Kosten, Kündigungsfristen, Mindesthonorare, Retainer, Pauschalen und sonstige bis zur Beendigung entstandene Ansprüche bleiben geschuldet.
Die AN2 Partners darf das Mandat mit sofortiger Wirkung beenden oder aussetzen, wenn die Auftraggeberin wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere Zahlungen nicht leistet, Mitwirkung verweigert, unzumutbare Weisungen erteilt, rechtliche oder ethische Risiken schafft oder die Rolle der AN2 Partners in Richtung einer nicht vereinbarten Organ- oder Linienfunktion verschiebt.
29. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund von Ereignissen ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs, insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Terror, Streik, behördliche Massnahmen, Ausfälle von Energie, Internet, Telekommunikation, Cloud- oder Plattformdiensten, Cyberangriffe oder Krankheit von Schlüsselpersonen.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei angemessen und bemüht sich um zumutbare Massnahmen zur Schadensminderung.
30. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Die AN2 Partners ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden der Auftraggeberin in Textform mitgeteilt und treten 30 Tage nach Mitteilung in Kraft. Widerspricht die Auftraggeberin den Änderungen nicht innert dieser Frist schriftlich, gelten die Änderungen als genehmigt.
Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs ist die AN2 Partners berechtigt, das betroffene Mandat mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Dieser Vertrag sowie sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Ansprüche, Streitigkeiten oder Rechtsverhältnisse unterstehen ausschliesslich materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss des schweizerischen internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss internationaler Übereinkommen über den Warenkauf.
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind ausschliesslich die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der AN2 Partners zuständig.
Die Parteien bestätigen ausdrücklich, dass diese Gerichtsstandsvereinbarung auch für internationale Sachverhalte gilt und nach ihrem übereinstimmenden Willen sämtliche gesetzlichen, vertraglichen, ausservertraglichen sowie vorvertraglichen Ansprüche erfasst.